Allgemeine Lieferbedingungen der Widani GmbH

A. Angebot, Auftragsbestätigung, Umfang der Lieferung

  1. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben und dergleichen, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An allen Angebotsunterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
  2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, bei fehlender schriftlicher Auftragsbestätigung das Angebot. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
  3. Für elektrotechnisches Material gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferung oder Leistung in Betracht kommen.

 

B. Lieferfrist

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zustandekommen des Liefervertrages, jedoch nicht vor Absendung einer etwaigen Auftragsbestätigung und nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Gerätebeistellungen, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung bzw. angeförderten Vorauskasse.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch bei schon bestehendem Lieferverzug vom Lieferer nicht zu vertreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden vom Besteller in wichtigen Fällen baldmöglichst mitgeteilt.
  4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Der Lieferer kommt nicht in Verzug, solange der Besteller fällige Vertragspflichten nicht erfüllt.
  5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend 10 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist auch berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen oder vom Besteller Schadenersatz zu verlangen; ein Schaden bis zu 15% des Auftragswertes ist nicht besonders nachzuweisen.

 

C. Versendung, Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Versandart und Versandweg wählt der Lieferer nach bestem Ermessen.
  2. Die Gefahr geht – auch bei Teillieferungen – spätestens mit der Absendung oder Abholung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Aufruhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer versichert.
  3. Verzögert sich der Versand infolge nicht vom Lieferer zu vertretenden Umstände, so geht die Gefahr 10 Tage ab Datum der Versandbereitschaftsmitteilung auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt D entgegenzunehmen.
  5. Teillieferungen sind zulässig.

 

D. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung bzw. der Leistung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten) seit Gefahrübergang infolge eines vom Lieferer zu vertretenden vor Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
  2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind; ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf den Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
  4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  5. Von den durch die Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt erweist – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.
  6. Für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
  7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird nie Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  8. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, es sei denn, dass die Versicherung des Lieferers zur Zahlung bereit ist.

 

E. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte D und I entsprechend.

 

F. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten ab Werk und verstehen sich in EUR, sofern keine andere Währung angegeben ist. Hinzu kommen die Kosten der Verpackung, die zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen wird, ferner die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
  2. Die Zahlungen sind mangels besonderer Vereinbarungen 10 Tage nach Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
  3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist der Lieferer unbeschadet der Geltendmachung weitergehender Rechte berechtigt. Zinsen in Höhe von 5% p.a. über Bundesbankdiskontsatz ohne weiteren Nachweis zu verlangen.
  4. Der Besteller darf Zahlungen nur im Falle rechtskräftig festgestellter oder vom Lieferer anerkannter Gegenansprüche zurückhalten und auch dann nur in einem im Verhältnis zum Gegenanspruch angemessenen Umfang. Entsprechendes gilt für die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Besteller.
  5. Treten beim Besteller Umstände ein, die eine Kreditgewährung durch den Lieferer nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen (z.B. Antrag des Vergleichs- oder Konkursverfahrens, Moratorium, Zahlungseinstellung, Wechselprotest, Zwangsvollstreckung, Überfälligkeit von Forderungen), so ist dieser berechtigt, jederzeit entgegen oben, Ziffer 2, bzw. anderer Zahlungsvereinbarungen für noch nicht bewirkte Lieferungen Vorauskasse, im übrigen sofortige Barzahlung zu verlangen, auch für noch nicht fällige Wechsel.

 

G. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftiger Forderungen auch aus später abgeschlossenen Verträgen sowie eines Kontokorrent-Saldos.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtete. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand angemessen zu versichern; die Rechte aus der Versicherung sind an den Lieferer bereits jetzt abgetreten.
  4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  6. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.
  7. Der Eigentumsvorbehalt und die dem Lieferer zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferer im Interesse des Bestellers eingegangen ist.

 

H. Montage bzw. Aufstellung

  1. Der Liefergegenstand darf nur für den bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden. Bei der Montage und dem Betrieb sind die zutreffenden nationalen Bestimmungen und gegebenenfalls die Bedingungen des Prüfungsscheines zu beachten.
  2. Hat der Lieferer auch die Verpflichtung zur Montage des Liefergegenstandes übernommen, so sind die Montagebedingungen des Lieferers neben diesem Allgemeinen Lieferbedingungen Vertragsbestandteil.

 

I. Recht des Bestellers auf Rücktritt bzw. Schadenersatz

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnitts B der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Bezug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
  5. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig und nicht von der Versicherung des Lieferers gedeckt, Schadenersatzansprüche aller Art, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, aus unerlaubter Handlung, wegen Rücktritt des Lieferers gemäß folgendem Abschnitt K sowie wegen Ansprüchen gemäß D8 dieser Bedingungen.

 

K. Rechte des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes B der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

 

L. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenschutz

  1. Wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand Nürnberg. Der Lieferer ist auch berechtigt, das Gericht anzurufen, das für seine ausführende Niederlassung oder das für den Hauptsitz des Bestellers zuständig ist.
  2. Es wird Deutsches Recht nach Bürgerlichem und Handelsgesetzbuch vereinbart.
  3. Besteller und Lieferer sind mit der Speicherung personenbezogener Daten entsprechend BDSG einverstanden.
  4. Sofern einzelne Bestimmungen des Liefervertrages unwirksam sind oder werden, bleibt der Vertrag im übrigen dennoch wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.